Neue Anschlussversorgung für chronisch erkrankte Patientinnen und Patienten gestartet
Seit dem 2. Juli 2026 gilt mit dem Inkrafttreten des Apothekenversorgungsweiterentwicklungsgesetzes (ApoVWG) eine neue Regelung zur Anschlussversorgung chronisch erkrankter Patientinnen und Patienten. Unter bestimmten Voraussetzungen können Apotheken verschreibungspflichtige Arzneimittel abgeben, wenn eine Folgeverordnung noch nicht vorliegt und eine Unterbrechung der Therapie verhindert werden soll.

Die neue Regelung nach § 48a Arzneimittelgesetz (AMG) soll Versorgungslücken vermeiden und die Arzneimitteltherapie bis zum Erhalt einer neuen ärztlichen Verordnung absichern. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Patientin oder der Patient das betreffende Arzneimittel bereits regelmäßig erhält und die gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind.
Weitere Details zur neuen Anschlussversorgung und den Empfehlungen für die Praxis beschreibt die Pharmazeutische Zeitung in ihrem aktuellen Beitrag.
Weitere Informationen
https://www.pharmazeutische-zeitung.de/leitfaden-zur-neuen-chronikerversorgung-166644/
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