Viele Grippe- oder Erkältungsmittel beeinflussen die Fahrtüchtigkeit der Anwender. Sind PTA zur Aufklärung verpflichtet und haften, falls diese ausbleibt?

„Dieses Arzneimittel kann auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch das Reaktionsvermögen so weit verändern, dass die Fähigkeit zur aktiven Teilnahme am Straßenverkehr und/oder zum Bedienen von Maschinen beeinträchtigt wird.“ So oder ähnlich steht es in vielen Beipackzetteln der Grippe- und Erkältungsmittel, die derzeit über den Tisch gehen. Für viele Anwender ist das jedoch sicher kein Grund, das Auto stehen zu lassen – schließlich werden gerade die Kombinationsmittel von Menschen gekauft, die sich von einer Erkrankung nicht den Berufsalltag verhageln lassen wollen.

Diese Sorglosigkeit im Umgang mit den rezeptfreien Mitteln kann ernste Folgen haben für die Anwender, für Unbeteiligte – und auch für PTA? Können PTA zur Verantwortung gezogen werden, wenn der Kunde nicht auf die mögliche Einschränkung der Fahrtauglichkeit hingewiesen wurde?

Wer zahlt bei Unfällen unter Medikamenteneinfluss?

Bei Schäden am eigenen Fahrzeug ist dies eindeutig geregelt: Wer trotz der Einnahme von Medikamenten, welche die Verkehrstauglichkeit einschränken, ins Auto steigt, tut dies auf eigene Gefahr und hat keinen Versicherungsschutz. Kommt es in so einer Situation zu einem Unfall, greift weder die Teil- noch die Vollkasko-Versicherung.

Wenn hingegen andere zu Schaden kommen, wird die Sache ein wenig komplizierter – allerdings nicht grundlegend. Zunächst mal wird die Haftpflichtversicherung immer den entstandenen Schaden übernehmen. Allerdings hat die Versicherung im Anschluss die Möglichkeit, sich das Geld ganz oder anteilig wieder zu holen. Ob sie das tut, ist eine Einzelfallentscheidung und vermutlich von der Höhe des entstandenen Schadens sowie der allgemeinen Firmenpolitik abhängig.

Grundsätzlich ist jedoch in beiden Fällen unerheblich, von wem der Unfall verursacht wurde: Aufgrund des Medikamenteneinflusses hätte man gar nicht im Auto sitzen dürfen.

Kann die Apotheke haftbar gemacht werden?

„Ich habe ja gar nicht gewusst, dass ich nicht fahren darf – die in der Apotheke haben nichts davon gesagt! Dabei stand mein Auto sogar vor der Tür! Die sind schuld!“ Könnte man als Apothekenmitarbeiter auf diesem Wege mit zur Verantwortung gezogen werden?

Wir fragten bei der Kanzlei MKM + Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg nach. Von den auf den Gesundheitsmarkt spezialisierten Anwälten bekamen wir folgendes Feedback: Wie bei den meisten rechtlichen Fragen gibt es hier keine allgemeingültige Antwort. Die Experten führten aber noch weiter aus: „Grundsätzlich haftet ein Apotheker immer dann, wenn er grob fahrlässig ein falsches Medikament abgibt und der Patient dadurch einen Schaden erleidet. Dem Patienten stehen dann Schadensersatzansprüche zu und unter Umständen kann der Geschädigte sogar einen Anspruch auf Schmerzensgeld haben.“

Der Apotheker bzw. die Apothekerin sind für Fehler der Angestellten, also auch der PTA, verantwortlich. Ein „grob fahrlässiges“ Verhalten wird dem Apotheker immer dann vorzuhalten sein, wenn er oder seine Angestellten den Warn- oder Hinweispflichten nicht nachkommen. Hierfür muss immer der einzelne Sachverhalt beurteilt werden, grundsätzlich jedoch kann der Apotheker auch haften, wenn ein Erkältungsmittel abgegeben wird, dass die Fahruntüchtigkeit zur Folge hat und der Patient darauf nicht hingewiesen wird.

Fazit

Es bleibt also festzuhalten: Bei Grippe- oder Erkältungsmitteln, die die Fahrtüchtigkeit einschränken sollte in jedem Fall darauf hingewiesen werden. Alternativ stehen aber in den meisten Fällen Produkte zur Verfügung, die keinen Einfluss auf die Verkehrstauglichkeit nehmen.

Was Sie als PTA wissen sollten

  • Manche Grippe- oder Erkältungsmittel können die Verkehrstauglichkeit beeinflussen
  • Wer sich trotz Einnahme solcher Medikamente hinters Steuer setzt, verliert praktisch jeden Versicherungsschutz
  • Apotheken könnten für Schäden haftbar gemacht werden, wenn Warn- oder Hinweispflichten vernachlässigt werden