E-Rezept: Was Sie jetzt unbedingt darüber wissen sollten
Das elektronische Rezept hat die farbigen Formulare aus Papier abgelöst. Apotheken- und verschreibungspflichtige Medikamente können Patienten jetzt mit ihrer Gesundheitskarte oder per App digital bestellen, in der Apotheke abholen oder sich nach Hause liefern lassen. Das spart Zeit, macht die Verordnung von Arzneimitteln sicherer und schont die Umwelt.
Aber: Das E-Rezept hat auch Nachteile und Schwachstellen. Hier erfahren Sie, wie das E-Rezept funktioniert, worauf Sie achten müssen und mit welchen Problemen Sie rechnen müssen.
Das Wichtigste in Kürze
- Heil- und Hilfsmittel können aktuell (Stand Juli 2024) noch nicht per E-Rezept verordnet werden.
- Das E-Rezept gilt für alle verschreibungspflichtigen Medikamente.
- Das E-Rezept muss vom Arzt immer elektronisch signiert werden.
- Einlösen in der Apotheke geht mit der Gesundheitskarte oder per App
- Um das E-Rezept nutzen zu können, benötigen gesetzlich Versicherte eine NFC-fähige Gesundheitskarte (bei der Krankenkasse nachfragen)
- Für bestimmte E-Rezept-Funktionen ist ein NFC-fähiges Smartphone erforderlich
- Wer kein Smartphone und/oder zuhause kein stabiles Internet hat, sollte sich das E-Rezept in der Arztpraxis ausdrucken lassen
- Für eine Folgerezept im gleichen Quartal genügt ein Anruf beim Arzt.
Wer verfolgen will, wie es gerade mit dem E-Rezept in Deutschland läuft, der kann jederzeit auf dem Dashboard der nationalen Agentur für digitale Medizin (Gematik) nachsehen. Täglich um 0.30 Uhr werden die Daten aktualisiert und mit „größtmöglicher Sorgfalt erfasst“, wie es auf der Webseite vertrauensbildend heißt.¹
265 Millionen digitale Verordnungen seit Einführung
Auf den ersten Blick wirken die Zahlen der Gematik (Nationale Agentur für digitale Medizin) ziemlich beeindruckend. Seit das E-Rezept hierzulande von Arztpraxen verpflichtend ausgestellt werden muss – Start war im Januar 2024 –, wurden schon fast 265 Millionen E-Rezepte in Apotheken eingelöst.
Knapp 86.000 medizinische Einrichtungen in Deutschland stellen bereits E-Rezepte aus (Stand Juli 2024). Und laut einer Umfrage der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) in Berlin lösen mittlerweile alle Apotheken hierzulande E-Rezepte ein.¹
- Knapp ein Drittel (31 %) aller Apotheken nutzt darüber hinaus den elektronischen Medikationsplan (eMP) und hat ihn ins eigene Softwaresystem integriert.
- Knapp ein Fünftel (19 %) aller Apotheken nutzt zudem die elektronische Patientenakte (ePA) und hat diese ins eigene Softwaresystem integriert.
- Knapp ein Fünftel (19 %) aller Apotheken verwendet zusätzlich den verschlüsselten Service „KIM“ (Kommunikation im Medizinwesen), der den Austausch mit anderen Akteuren im Gesundheitswesen erleichtert.
Nur in wenigen Apotheken läuft’s problemlos
Die ABDA-Umfrage listet allerdings ebenfalls auf, welche Schwierigkeiten und Probleme mit dem E-Rezept in den Apotheken regelmäßig auftreten (Stand Juli 2024):
- Die Kundin oder der Kunde will das E-Rezept einlösen, aber es liegt im System noch nicht vor, z.B. weil die Ärztin oder der Arzt es noch nicht digital signiert hat.
- Das E-Rezept wurde fehlerhaft oder nicht eindeutig ausgefüllt, z.B. „Dr. Max Müller“ hat die Medikamente verordnet, aber „Dr. Sabine Schmidt“ hat das E-Rezept signiert.
- Die bundesweite IT-Infrastruktur für das E-Rezept ist überlastet und es kommt deshalb zu längeren Wartezeiten.
- Bei der Bearbeitung von E-Rezepten in der eigenen Apotheken-Software kommt es zu Problemen.
Lediglich drei von 100 Apotheken geben an, dass es im Zusammenhang mit dem E-Rezept nicht zu größeren Problemen kommt.
Wichtige Kürzel und was sie bedeuten
- eGK: Die elektronische Gesundheitskarte steht im Zentrum der Digitalisierung des deutschen Gesundheitswesens. Jede(r) gesetzlich Krankenversicherte besitzt eine eGK, auf der alle wichtigen Daten (u.a. Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift, Versichertenstatus, Versichertennummer) gespeichert sind. Zusätzlich können Informationen über chronische Erkrankungen, Allergien, Medikationspläne und Notfallkontakte hinterlegt werden. Auch der Zugang der elektronischen Patientenakte (ePA) ist mit der eGK möglich.
- ePA: Die elektronische Patientenakte wird ab Mitte Januar 2025 zur Regelversorgung. Wer nicht will, dass seine Krankenversicherung automatisch eine ePA anlegt, kann widersprechen (Opt-Out-Prinzip). Die Nutzung der ePA bleibt freiwillig. In ihr werden alle medizinischen Daten (Diagnosen, Behandlungen, Medikamente, Arztbriefe usw.) verschlüsselt gespeichert. Über eine ePA-App kann jede(r) Versicherte selbst steuern und festlegen, wer welche Daten aus ePA einsehen und nutzen darf. Auch eine (anonymisierte) Freigabe für die medizinische Forschung wird dann möglich sein.
- eHBA: Den elektronischen Heilberufeausweis benötigen Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Psychotherapeuten, Pflegekräfte, Physio- und Ergotherapeuten, Logopäden sowie Hebammen, um verschlüsselten Zugang zum digitalen Gesundheitssystem zu bekommen, elektronische Patientenakten (ePA) einsehen sowie medizinische Dokumente (u.a. E-Rezepte, Arztbriefe) signieren und ausstellen zu können.
- Die sogenannte qualifizierte elektronische Signatur (QES) ist rechtlich der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt. Ein eHBA wird von den zuständigen Kammern für Heilberufe ausgestellt.
- GesundheitsID: Bei der GesundheitsID handelt es sich um eine digitale Identität, die Krankenversicherungen seit dem 1. Januar 2024 auf Wunsch ausstellen. Sie soll mittelfristig eine Alternative zur elektronischen Gesundheitskarte (eGK) werden. Ihre Nutzung wird aber freiwillig bleiben. Mit der GesundheitsID werden sich Versicherte z.B. in ihre ePA einloggen, E-Rezepte abrufen oder sich in einer Arztpraxis digital anmelden und ausweisen können.
- KIM: Dieses Kürzel steht für „Kommunikation im Medizinwesen“ und bezieht sich auf eine Anwendung innerhalb der Telematik-Infrastruktur (TI), die einen schnellen, sicheren und sektorenübergreifenden Austausch von Daten zwischen allen Akteuren im Gesundheitswesen per E-Mail ermöglicht. Die Datenübertragung findet immer Ende-zu-Ende-verschlüsselt und elektronisch signiert statt (siehe eHBA). Seit April 2024 sind auch Apotheken verpflichtet eine KIM-Adresse nachzuweisen.
- NFC: Die Near Field Communication ist im digitalen Gesundheitswesen eine wichtige drahtlose Kommunikationstechnologie, die für kurze Distanzen (wenige Zentimeter) ausgelegt ist. Wird z.B. die eGK in das Lesegerät der Arztpraxis oder der Apotheke gesteckt, werden die notwendigen Daten per NFC verschlüsselt übertragen. Auch viele Smartphones sind NFC-fähig und können z.B. die Daten auf der eGK empfangen. Dadurch kann z.B. ein E-Rezept bequem online eingelöst und Medikament bequem von zuhause bestellt werden (CardLink-Verfahren).
- TI: Die Telematik-Infrastruktur ist das digitale Netzwerk des deutschen Gesundheitswesens, das alle Akteure miteinander verbindet. Die TI bildet die Grundlage für den sicheren Austausch von medizinischen Daten und die Nutzung digitaler Gesundheitsanwendungen, einschließlich des E-Rezepts. Die TI setzt sich aus verschiedenen Komponenten zusammen: Zentrale Server und Dienste speichern und verwalten die Gesundheitsdaten. Konnektoren, z.B. das Lesegerät für die eGK, verbinden die Hard- und Software in einer Apotheke oder Arztpraxis mit der TI und sorgen für eine verschlüsselte Kommunikation.
So erhalten Sie Ihr E-Rezept
Damit Patienten verschreibungspflichtige Medikamente in ihrer Apotheke vor Ort bestellen und abholen können, müssen diese, wie zuvor mit dem rotem Papierformular, von einem Arzt verordnet werden. Das gilt für alle verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die von den gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet und bezahlt werden.
Gut zu wissen: Das bedeutet die Rezeptfarbe
- GELB: Diese Farbe ist für Medikamente vorgesehen, die unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) fallen. Dazu gehören z.B. sehr starke Schmerzmittel. Gelbe Rezepte sind nach der Ausstellung maximal sieben Tage gültig.
- ROT: Die Farbe für alle verschreibungspflichtigen Medikamente, die von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden. Das rote Rezept ist 28 Tage lang gültig. In der Regel müssen gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten in der Apotheke 5 bis 10 Euro zuzahlen.
- BLAU: Die Farbe für privat krankenversicherte Patientinnen und Patienten. Sie haben drei Monate Zeit das blaue Rezept in der Apotheke einzulösen. Dort müssen Sie das Arzneimittel zunächst komplett selbst zahlen und reichen die Kosten dann hinterher zwecks Erstattung bei ihrer privaten Krankenversicherung ein.
Alle verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die zuvor mit dem roten Papierformular verordnet wurden, müssen jetzt mit dem E-Rezept verschrieben werden. Grüne und blaue Rezepte können ebenfalls als E-Rezept ausgestellt werden, sofern dies von der Software in der Arztpraxis unterstützt wird. Betäubungsmittel (gelbe Rezepte) sollen ab Mitte 2025 elektronisch verordnet werden können.
Für Folgerezepte kein Arztbesuch nötig
Für die erste Verordnung eines verschreibungspflichtigen Medikaments per E-Rezept müssen Patientinnen und Patienten, wie zuvor auch, persönlich eine Arztpraxis aufsuchen oder eine Videosprechstunde mit einer Ärztin oder einem Arzt buchen.
Vorteil des E-Rezepts: Für ein sogenanntes Folgerezept, also für eine weitere Verordnung des gleichen Medikaments im selben Quartal müssen Patienten nicht erneut in die Arztpraxis kommen. Es genügt, den Arzt telefonisch oder per Mail um das Folgerezept zu bitten. Hat jedoch ein neues Quartal begonnen, müssen gesetzlich versicherte Patienten ihre Gesundheitskarte in der Arztpraxis erneut vorlegen.
Der Arzt muss das E-Rezept elektronisch signieren, z.B. mit einem eHBA. Danach wird die Verordnung an den E-Rezept-Server gesendet, von dem es die Apotheke abrufen kann, wenn der Patient mit seiner eGK oder seiner E-Rezept-App den Datenzugriff gestattet hat.
Wie kann ein E-Rezept eingelöst werden?
Die einfachste und bislang wohl am häufigsten genutzte Möglichkeit bietet die elektronische Gesundheitskarte (eGK). Gesetzlich Versicherte stecken sie in der Apotheke einfach in den dafür vorgesehenen Kartenleser.
Die Apotheke bekommt dadurch Zugriff auf das vom Arzt ausgestellte und elektronisch signierte E-Rezept und kann das verordnete Medikament dann direkt ausgeben oder bestellen.
E-Rezept-App: Digitale Rezeptübermittlung
Nutzen Patientinnen oder Patienten stattdessen die E-Rezept-App der Gematik, können sie in diesem Smartphone-Programm eine Apotheke in ihrer Nähe auswählen und dieser das E-Rezept zuweisen.[i] Die Apotheke erhält das E-Rezept dann elektronisch und kann es für die spätere Abholung vorbereiten. Die Patientin oder der Patient bekommt zudem eine Bestätigung in der App, dass das E-Rezept erfolgreich an die ausgewählte Apotheke übermittelt wurde.
Verfügt die Apotheke über eine entsprechende Software-Lösung, kann sie ihre Kundinnen und Kunden auch darüber informieren, wenn ein Medikament zur Abholung bereit liegt. Manche Apotheken bieten darüber hinaus die Möglichkeit an, das Medikament gleich ihrem Lieferdienst zu übergeben.
eHealth-CardLink-Verfahren
Eine weitere Option bietet das sogenannte eHealth-CardLink-Verfahren. Versicherte können damit ein E-Rezept einlösen, ohne eine Apotheke vor Ort aufsuchen zu müssen. Hierfür benötigen sie spezielle Smartphone-Apps, die momentan vor allem von großen Versandapotheken beworben werden.
Das Prinzip: Die oder der Versicherte hält eine NFC-fähige eGK an ein NFC-fähiges Smartphone, welches über eine deutsche Telefonnummer (Ländervorwahl: 0049) erreichbar sein muss. Danach autorisiert er den Vorgang in zwei Schritten: Zuerst durch die Eingabe der Card Access Number (CAN) oben rechts auf der eGK. Anschließend mit einem Code, der per SMS kommt. Nun wird z.B. eine Verbindung mit einer Versandapotheke hergestellt und das E-Rezept kann eingelöst werden.
Das CardLink-Verfahren weist Ähnlichkeiten mit der E-Rezept-App von der Gematik auf. Anders als in dieser kann die oder der Versicherte jedoch nicht aus sämtlichen Apotheken in seiner Nähe auswählen, sondern nur den Service einer bestimmen (Versand-)Apotheke nutzen. Gleichwohl ist das CardLink-Verfahren grundsätzlich für alle Apotheken nutzbar.
Eine NFC-fähige Gesundheitskarte müssen gesetzlich Versicherte gegebenenfalls bei ihrer Krankenkasse beantragen. Die meisten Krankenkassen verschicken sie jedoch von sich aus, da ihre Versicherten das E-Rezept sonst nicht vollumfänglich nutzen können.
Wie können Privatversicherte ein E-Rezept einlösen?
Privatversicherte besitzen keine elektronische Gesundheitskarte (eGK). Sie können ihr E-Rezept daher lediglich auf zwei Wegen einlösen:
- über die E-Rezept-App (Zuweisung an die Apotheke oder Aufruf des QR-Codes)
- mit einem Ausdruck des E-Rezept aus der Praxis
Hat ein privatversicherter Patient das verschriebene Medikament bezahlt, sollte sie oder er sich von der Apotheke einen Kostenbeleg ausdrucken lassen. Dieser kann dann später bei der privaten Krankenversicherung eingereicht werden, um die Kosten erstattet zu bekommen.
Wer in der E-Rezept-App zuvor zugestimmt hat, dass ihm Kostenbelege digital zugestellt werden, bekommt diese im Auftrag der Apotheke in der E-Rezept-App vom E-Rezept-Fachdienst übermittelt und kann sie dann anschließend digital bei der privaten Krankenversicherung einreichen.
Was machen Patientinnen und Patienten ohne Smarthone?
Menschen, die kein Smartphone besitzen oder ein Mobiltelefon aus gesundheitlichen Gründen nicht (mehr) bedienen können, sollten ihren Arzt immer um einen Ausdruck des E-Rezeptes auf Papier bitten. Auf dem Ausdruck befinden sich mehrere 2D-Codes. Damit ist die Abholung von rezeptpflichtigen Medikamenten in der Apotheke ebenfalls möglich.
Auch Patienten, die in Regionen leben, in denen es noch kein stabiles und ausreichend schnelles Internet gibt, sollten ihre Ärztin oder ihren Arzt sicherheitshalber um einen Ausdruck des E-Rezepts bitten, damit das Einlösen in der Apotheke auf jeden Fall möglich ist.
Die Nachteile des E-Rezepts
Auf den ersten Blick erscheint die flächendeckende Einführung des E-Rezepts sinnvoll. Weniger Papier – das schont die Umwelt. Weniger Arztbesuche – das spart Zeit. Verknüpfung mit der elektronischen Patientenakte (ePA) – das macht die Verordnung von mehreren Medikamenten durch verschiedene Arztpraxen sicherer. Aber: Der Teufel steckt bekanntlich im Detail.
Ist das E-Rezept sicher?
Nicht nur ältere Patienten, die mit digitalen Angeboten nicht so vertraut sind, haben häufig ein mulmiges Gefühl, wenn sie sich vor Augen führen, dass gerade sehr sensible Gesundheitsdaten von ihnen irgendwo digital gespeichert und nur noch elektronisch verschickt werden. Tatsächlich werden alle E-Rezepte zentral und verschlüsselt im sogenannten „E-Rezept-Fachdienst“ gespeichert. Dort werden sie bestmöglich vor unbefugtem Zugriff geschützt. Auch die Weiterleitung der E-Rezepte über die Telematik-Infrastruktur erfolgt gesichert. Zudem werden E-Rezepte spätestens 100 Tage nach dem Ausstellen gelöscht.
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) bemängelt zwar, dass die E-Rezepte zentral gespeichert werden. Außerdem wäre in seinen Augen eine vollständige Ende-zu-Ende-Verschlüsslung sinnvoller gewesen, wie sie bei vielen Messenger-Diensten (z.B. WhatsApp) eingesetzt wird. Insgesamt hat aber auch der BfDI keine Erkenntnisse darüber, dass die Sicherheitsmaßnahmen der Gematik nicht wirksam sind.²
Doch die Frage, was passiert, wenn die Telematik-Infrastruktur (TI) mal komplett ausfällt, z.B., weil es einen Hackerangriff gab, bleibt unbeantwortet. Auch die Tatsache, dass Patienten seit der Einführung des E-Rezeptes nicht mehr sehen beziehungsweise selbst nicht mehr lesen können, was genau ihnen verschrieben wurde, wird von vielen kritisch gesehen.
Insgesamt hat die Gematik schon sehr viel für die Datensicherheit getan. Im Detail weist die Telematik-Infrastruktur (TI) für das E-Rezept jedoch durchaus kleinere Schwachstellen auf.
Warum lässt sich ein E-Rezept nicht einlösen?
Der häufigste Grund dafür dürfte sein, dass die Ärztin oder der Arzt das E-Rezept noch nicht elektronisch signiert hat. Manche Praxen nutzen dafür nämlich erst am Ende ihrer Sprechstunde die sogenannte Stapelsignatur, mit der bis zu 250 E-Rezepte gleichzeitig freigegeben werden können. Die schnellere Einzel- oder Komfortsignatur wird zudem noch nicht von allen Softwarelösungen für Arztpraxen angeboten. Falls Sie das Medikament also dringend brauchen, sollten Sie Ihren Arzt bitten, das E-Rezept gleich elektronisch freizugeben. Alternativ kann auch Ihre Apotheke um eine schnelle Signatur bitten.
Was tun, wenn das E-Rezept fehlerhaft ausgefüllt wurde?
Die Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) gibt vor, dass die Person, die ein Arzneimittel verordnet mit der Person übereinstimmen muss, die das Rezept unterschreibt. Bis zu Einführung des E-Rezepts ließ sich das aufgrund der Unleserlichkeit vieler Unterschriften meist nicht wirklich überprüfen. Beim E-Rezept kann jedoch eine Verordnung von „Dr. Maria Michaela Mueller“, die von „Dr. Maria Mueller“ elektronisch signiert wurde zum Problem werden.
Was dann? Für solche Fälle haben der GKV-Spitzenverband und der Deutsche Apothekerverband (DAV) eine Friedenspflicht vereinbart. Betrifft die Abweichung beim Namen tatsächlich nur Sonderzeichen, Schreibweisen oder einen zweiten Vornamen und ist klar, dass die verordnende Person auch die ist, die unterschrieben hat, kann die Apotheke das E-Rezept annehmen und das Medikament verkaufen.
Hat jedoch z.B. ein „Dr. Max Müller“ ein Arzneimittel verordnet, aber eine „Dr. Sabine Meier“ hat das E-Rezept signiert, muss bei der Arztpraxis ein neues und korrekt ausgestelltes E-Rezept angefordert werden. Bereits ausgestellte E-Rezepte können nicht mehr korrigiert werden, sondern sie müssen gelöscht und dann neu ausgestellt werden. Wichtig: Die Arztpraxis kann ein E-Rezept nur stornieren, wenn es noch keiner Apotheke zugewiesen wurde. Ist dies bereits geschehen, muss die Apotheke das E-Rezept zunächst wieder freigeben, bevor es storniert werden kann.
Wie geht es mit dem E-Rezept weiter?
Für das Bundesgesundheitsministerium in Berlin ist das E-Rezept ein erster wichtiger und zentraler Schritt. Aber die Digitalisierung des deutschen Gesundheitswesens ist damit natürlich noch nicht abgeschlossen. Als Nächstes, im Jahr 2025, folgt die Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA). Ihre Nutzung wird zwar freiwillig bleiben, aber sofern Versicherte nicht ausdrücklich widersprechen, wird sie von den Krankenversicherungen standardmäßig angelegt. In der ePA werden alle wichtigen medizinischen Daten (Diagnosen, Behandlungen, Medikamente, Arztbriefe usw.) verschlüsselt gespeichert. Über eine ePA-App kann dann jede(r) Versicherte selbst steuern und festlegen, wer welche Daten aus ePA einsehen und nutzen darf. Auch eine (anonymisierte) Freigabe für die medizinische Forschung wird dann möglich sein.
Mit der Einführung der ePA wird auch das E-Rezept um eine weitere Funktion erweitert: die sogenannte Medikationsliste. Hat die Kundin oder der Kunde zugestimmt, können Apotheken auf diese Liste zugreifen und sie z.B. nutzen, um Wechselwirkungen zu überprüfen und sicherzustellen, dass neue Medikamente problemlos in die bestehende Therapie integriert werden können. Dafür ist jedoch eine spezielle Software notwendig. In einer weiteren Ausbaustufe soll die Medikationsliste dann zu einem Medikationsplan weiterentwickelt werden.
Ist das E-Rezept eine Verbesserung?
Vorausgesetzt, in der Apotheke wurde die für Nutzung des E-Rezepts notwendige Hard- und Software korrekt eingerichtet, die Telematik-Infrastruktur (TI) arbeitet reibungslos und die verordnenden Ärzte erstellen und signieren es in ihren Sprechstunden fehlerfrei, kann das E-Rezept tatsächlich für alle Beteiligten – Versicherte, Ärzte, Apotheken, Krankenversicherungen – eine Erleichterung sein. Das Verordnen, Einlösen und Abrechnen geht schneller, sicherer, ohne Zettelwirtschaft und eröffnet über den geplanten Medikationsplan die Möglichkeit, sofort zu überprüfen, ob es eventuell mit anderen Arzneimitteln zu unerwünschten Wechselwirkungen kommen kann.
Zudem sind andere Länder in der EU schon deutlich weiter, was die Digitalisierung im Gesundheitswesen angeht. In Estland, Finnland, Schweden, Dänemark, Spanien oder den Niederlanden beispielsweise gehört das E-Rezept seit vielen Jahren zum Alltag. Es wird also Zeit, dass Deutschland aufholt.
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